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UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

[ Auszug: (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes ver ... ]